Norm
ZPO §419 ARechtssatz
Amtswegige Berichtigung eines Urteiles, welche wohl in den Gründen - nicht aber im Spruch - einen Teil des Begehrens abweist, im Verfahren über die Berufung des Klägers, der Ergänzungsantrag versäumt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041556Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025