RS OGH 1954/2/3 2Ob415/53, 1Ob192/00t, 1Ob208/05b, 6Ob103/06z, 6Ob119/15s, 1Ob60/16d

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Veröffentlicht am 03.02.1954
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Norm

ZPO §499
ZPO §511

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof ist auch dann an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden, wenn erst nach dem Aufhebungsbeschluss in dieser Rechtsfrage eine gegenteilige, ins Spruchrepertorium eingetragene Entscheidung ergangen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0042178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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