Rechtssatz
a) Wird für den vorausbedachten Fall einer Unfallschädigung - zB zwischen Fahrer und Fahrgast - vertraglich eine Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung vereinbart, so kann hiedurch ein Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 426 BGB oder § 17 StVG nicht beeinträchtigt werden.a) Wird für den vorausbedachten Fall einer Unfallschädigung - zB zwischen Fahrer und Fahrgast - vertraglich eine Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung vereinbart, so kann hiedurch ein Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus Paragraph 426, BGB oder Paragraph 17, StVG nicht beeinträchtigt werden.
b) Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner dem Geschädigten aus unerlaubter Handlung oder dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung schadenersatzpflichtig, so kann eine nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung gegenüber den mehreren Schädigern verschieden ausfallen. Nur soweit die Schädiger für die gleiche Schadensquote haften, findet ein gesetzlicher Schadensausgleich statt.b) Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner dem Geschädigten aus unerlaubter Handlung oder dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung schadenersatzpflichtig, so kann eine nach Paragraph 254, BGB vorzunehmende Abwägung gegenüber den mehreren Schädigern verschieden ausfallen. Nur soweit die Schädiger für die gleiche Schadensquote haften, findet ein gesetzlicher Schadensausgleich statt.
Veröff: NJW 1954,875
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103360Dokumentnummer
JJR_19540203_AUSL000_0060ZR00153_5200000_001