Norm
ABGB §905 IDRechtssatz
Die Verpflichtung, einen Wechsel mit einem bestimmten Fälligkeitsdatum auszustellen, beinhaltet auch die Verpflichtung, die Wechselsumme an dem vereinbarten Fälligkeitstag zu bezahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024550Dokumentnummer
JJR_19540210_OGH0002_0010OB00080_5400000_001