RS OGH 1954/2/10 2Ob64/54, 7Ob66/72, 1Ob121/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1954
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Norm

ABGB §810
ZPO §534 Abs2 Z4

Rechtssatz

Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbserklärten Erben ergibt sich, daß auch jede Kenntnisnahme eine für die Interessen der Verlassenschaft belangreichen Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat. Es ist also nicht nur der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den nach § 218 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurator maßgebend.

Anmerkung

Wiederaufnahme

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 64/54
    Entscheidungstext OGH 10.02.1954 2 Ob 64/54
  • 7 Ob 66/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 7 Ob 66/72
    Auch; Beisatz: Hier: Kenntnis des vorläufigen Beistandes des Wiederaufnahmsklägers. (T1)
  • 1 Ob 121/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 121/16z
    nur: Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbantrittserklärten Erben (vgl § 810 ABGB) ergibt sich, dass jede (bewusste) Kenntnisnahme einer für die Interessen der Verlassenschaft relevanten Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044653

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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