RS OGH 1956/10/3 1Ob85/54, 1Ob9/54, 2Ob542/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1954
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Norm

EheG §49
EheG §55d
ZPO §530 Z7 E1

Rechtssatz

Die im Ehestreit nach § 55 EheG obsiegende Klägerin, die ausdrücklich die Geltendmachung von Scheidungsgründen nach § 49 EheG zurückgezogen hat, daher die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden wurde, kann nicht die auf §§ 47, 49 EheG gestützte Wiederaufnahme zum Zwecke der Erreichung eines Schuldausspruches begehren.Die im Ehestreit nach Paragraph 55, EheG obsiegende Klägerin, die ausdrücklich die Geltendmachung von Scheidungsgründen nach Paragraph 49, EheG zurückgezogen hat, daher die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden wurde, kann nicht die auf Paragraphen 47, 49, EheG gestützte Wiederaufnahme zum Zwecke der Erreichung eines Schuldausspruches begehren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 85/54
    Entscheidungstext OGH 17.02.1954 1 Ob 85/54
  • 1 Ob 9/54
    Entscheidungstext OGH 10.03.1954 1 Ob 9/54
  • 2 Ob 542/56
    Entscheidungstext OGH 03.10.1956 2 Ob 542/56
    Veröff: JBl 1957,77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044415

Dokumentnummer

JJR_19540217_OGH0002_0010OB00085_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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