RS OGH 1954/2/17 1Ob68/54, 1Ob941/54

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Veröffentlicht am 17.02.1954
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Norm

ABGB §1338 IA1
JN §1

Rechtssatz

Für das Begehren auf Schadenersatz gegen die Gemeinde, die im Jahre 1945, sich die Verwaltung einer Liegenschaft angemaßt hat, ist, soweit sich der Schadenersatz nicht auf die Maßnahme der Übernahme (Beschlagnahme) der Bewirtschaftung, sondern auf Herausgabe der Erträgnisse aus der Verwaltung und auf Ansprüche aus der Verwaltung erstreckt, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Es sind die Vorschriften des ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 68/54
    Entscheidungstext OGH 17.02.1954 1 Ob 68/54
  • 1 Ob 941/54
    Entscheidungstext OGH 15.12.1954 1 Ob 941/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032043

Dokumentnummer

JJR_19540217_OGH0002_0010OB00068_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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