RS OGH 2015/12/22 3Ob83/54, 2Ob616/86 (2Ob617/86), 3Ob41/95, 10ObS274/97k, 7Ob290/99v, 1Ob182/15v

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Veröffentlicht am 17.02.1954
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Rechtssatz

Mangels einer Einantwortung kann kein erbrechtlicher Erwerb angenommen werden, wohl aber können die zur Erbschaft Berufenen, wenn eine Abhandlung unterbleibt, in eine Art Besitzverhältnis zu den Nachlassgegenständen kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007628

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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