RS OGH 1954/2/17 2Ob860/53, 3Ob21/61, 5Ob223/70 (5Ob224/70)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1954
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Norm

ABGB §33
ABGB §34
ABGB §35
ABGB §36
ABGB §37
ABGB §905 IB

Rechtssatz

Die Grundsätze des internationalen Privatrechtes gelten nicht nur von Staat sondern analog als interlokales oder interprovinziales Privatrecht. ( Kläger in Wien, Beklagte in Lübeck, vereinbarter Erfüllungsort Wien ).

Wenn der "Schwerpunkt" des Rechtsverhältnisses nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich war, dann ist auch das österreichische Währungsrecht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 860/53
    Entscheidungstext OGH 17.02.1954 2 Ob 860/53
    Veröff: SZ 27/33
  • 3 Ob 21/61
    Entscheidungstext OGH 01.03.1961 3 Ob 21/61
    Ähnlich: nur: Wenn der "Schwerpunkt" des Rechtsverhältnisses nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich war, dann ist auch das österreichische Währungsrecht anzuwenden. (T1)
  • 5 Ob 223/70
    Entscheidungstext OGH 07.10.1970 5 Ob 223/70
    nur: Die Grundsätze des internationalen Privatrechtes gelten nicht nur von Staat sondern analog als interlokales oder interprovinziales Privatrecht. ( Kläger in Wien, Beklagte in Lübeck, vereinbarter Erfüllungsort Wien ). (T2) Veröff: SZ 43/171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0009218

Dokumentnummer

JJR_19540217_OGH0002_0020OB00860_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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