Beisatz: Ein Wasserrohrgebrechen für sich allein vermag einen nach § 1318 ABGB zu beurteilenden Haftungsfall noch nicht herzustellen. Kommen aber Umstände hinzu, als deren Folge der Eintritt eines Wasserrohrbruches ohne weiteres verständlich erscheint, Umstände also, die eine Gefahr in dieser Richtung bilden, dann kommt eine Haftung nach § 1318 ABGB sehr wohl in Betracht, mag auch die danach haftende Person aus besonderen Gründen die objektiv erkennbare Gefahr der Schädigung entschuldbarer Weise nicht erkannt haben. (T1) = MietSlg 24195