RS OGH 1954/2/24 3Ob102/54, 1Ob702/76, 3Ob511/88, 6Ob602/93, 1Ob122/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1954
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Norm

ABGB §1120 C

Rechtssatz

Zum Schadenersatzanspruch des gekündigten Bestandnehmers nach § 1120 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 102/54
    Entscheidungstext OGH 24.02.1954 3 Ob 102/54
    Veröff: SZ 27/54
  • 1 Ob 702/76
    Entscheidungstext OGH 06.10.1976 1 Ob 702/76
  • 3 Ob 511/88
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 511/88
    Beisatz: Die Ersatzpflicht des Veräußerers hat nur zur Voraussetzung, daß der Bestandnehmer infolge der Kündigung durch den Erwerber die Bestandsache vor Ablauf der vereinbarten Bestanddauer aufgeben muß. (T1)
  • 6 Ob 602/93
    Entscheidungstext OGH 21.10.1993 6 Ob 602/93
  • 1 Ob 122/02a
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 122/02a
    Vgl auch; Beisatz: Macht der Veräußerer von seiner Kündigungsmöglichkeit in zeitlicher Nähe zum Erwerbszeitpunkt keinen Gebrauch, so könnte in Frage gestellt werden, ob der Gesetzeszweck auch eine Jahre später erfolgende Kündigung durch den nunmehrigen Vermieter- aber allenfalls auch durch den Mieter- trägt. Hier erscheint eine längere Zeit- unter Umständen mehrere Jahrzehnte- andauernde Rechtsunsicherheit nicht nur für den Mieter, sondern auch für den Veräußerer (oder dessen Erben) problematisch, der auf unabsehbare Zeit mit Schadenersatzansprüchen im Sinne des §1220 Abs1 zweiter Satz ABGB rechnen müsste. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0021217

Dokumentnummer

JJR_19540224_OGH0002_0030OB00102_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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