Norm
MSchG 1953 §23Rechtssatz
Ist ein Name, eine Firma oder eine Etablissementbezeichnung als Marke eingetragen, so erfüllt die unbefugte Benützung einer solchen Marke nur den Tatbestand des § 23 MSchG 1953. Idealkonkurrenz der §§ 23 und 24 MSchG ist begrifflich ausgeschlossen.Ist ein Name, eine Firma oder eine Etablissementbezeichnung als Marke eingetragen, so erfüllt die unbefugte Benützung einer solchen Marke nur den Tatbestand des Paragraph 23, MSchG 1953. Idealkonkurrenz der Paragraphen 23 und 24 MSchG ist begrifflich ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066764Dokumentnummer
JJR_19540226_OGH0002_0050OS01111_5300000_003