Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Versetzt sich der Fahrzeughalter des in der Nähe befindlichen frei stehenden Fahrzeuges in den Zustand der Volltrunkenheit, so muß damit gerechnet werden, daß sich ein Dritter unbefugterweise die Führung des Wagens anmaßt. Haftung des Halters, da er solcher Art diese Eigenmächtigkeit durch seinen schwertrunkenen Zustand erst ermöglicht hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038749Dokumentnummer
JJR_19540226_OGH0002_0020OB00083_5400000_001