RS OGH 1954/2/26 2Ob83/54

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Veröffentlicht am 26.02.1954
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Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1307
KraftfVerkG §7 Abs3

Rechtssatz

Versetzt sich der Fahrzeughalter des in der Nähe befindlichen frei stehenden Fahrzeuges in den Zustand der Volltrunkenheit, so muß damit gerechnet werden, daß sich ein Dritter unbefugterweise die Führung des Wagens anmaßt. Haftung des Halters, da er solcher Art diese Eigenmächtigkeit durch seinen schwertrunkenen Zustand erst ermöglicht hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 83/54
    Entscheidungstext OGH 26.02.1954 2 Ob 83/54

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038749

Dokumentnummer

JJR_19540226_OGH0002_0020OB00083_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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