Eine nachträgliche Zulassung der Revision bzw Revisionsbeschwerde ist
-Strichaufzählung
es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 419 Abs 1 ZPO vorliegenes sei denn, daß die Voraussetzungen des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO vorliegen
-Strichaufzählung
keine Ergänzung, sondern eine unzulässige Abänderung der bereits getroffenen unanfechtbaren und daher rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtskraft des zweitinstanzlichen Erkenntnisses und ohne Wirkung.