Norm
ABGB §1151 ICRechtssatz
Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist für die Klage eines Stundenbuchhalters, der im Betriebe eines anderen betriebliche Arbeiten leistete, regelmäßig gegeben, vorausgesetzt, daß er nicht selbst einen einem selbständigen Unternehmen ähnlichen Betrieb aufgebaut hat. Ob der Auftraggeber infolge seiner Kenntnis und Erfahrung in der Lage ist, die geleisteten Arbeiten wirklich zu kontrollieren, ist hiebei ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029637Dokumentnummer
JJR_19540302_OGH0002_0040OB00016_5400000_001