RS OGH 1954/3/2 4Ob16/54, 6Ob305/58

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Veröffentlicht am 02.03.1954
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Norm

ABGB §1151 IC
ArbGerG §2 Abs1 IA4

Rechtssatz

Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist für die Klage eines Stundenbuchhalters, der im Betriebe eines anderen betriebliche Arbeiten leistete, regelmäßig gegeben, vorausgesetzt, daß er nicht selbst einen einem selbständigen Unternehmen ähnlichen Betrieb aufgebaut hat. Ob der Auftraggeber infolge seiner Kenntnis und Erfahrung in der Lage ist, die geleisteten Arbeiten wirklich zu kontrollieren, ist hiebei ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 16/54
    Entscheidungstext OGH 02.03.1954 4 Ob 16/54
    Veröff: SozM IVA,34 = Arb 5933 = SZ 27/55
  • 6 Ob 305/58
    Entscheidungstext OGH 19.11.1958 6 Ob 305/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029637

Dokumentnummer

JJR_19540302_OGH0002_0040OB00016_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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