Norm
ABGB §280Rechtssatz
Nach der Bestellung muß der Kurator ebenso wie der Vormund das Amt sofort übernehmen, und zwar ohne Rücksicht auf ihm zu Gebote stehende Rechtsmittel oder Entschuldigungsgründe. Eine Enthebung wirkt nicht zurück. Kuratoren ist nur dann die Pflichtangelobung abzunehmen, wenn ihr Pflichtenkreis dem eines Vormundes im wesentlichen gleichkommt. Die Wirksamkeit der Bestellung als Kurator wird durch das Unterbleiben der Pflichtangelobung nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049094Dokumentnummer
JJR_19540302_OGH0002_0040OB00245_5300000_001