RS OGH 1954/3/2 4Ob245/53

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Veröffentlicht am 02.03.1954
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Norm

ABGB §280

Rechtssatz

Nach der Bestellung muß der Kurator ebenso wie der Vormund das Amt sofort übernehmen, und zwar ohne Rücksicht auf ihm zu Gebote stehende Rechtsmittel oder Entschuldigungsgründe. Eine Enthebung wirkt nicht zurück. Kuratoren ist nur dann die Pflichtangelobung abzunehmen, wenn ihr Pflichtenkreis dem eines Vormundes im wesentlichen gleichkommt. Die Wirksamkeit der Bestellung als Kurator wird durch das Unterbleiben der Pflichtangelobung nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 245/53
    Entscheidungstext OGH 02.03.1954 4 Ob 245/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049094

Dokumentnummer

JJR_19540302_OGH0002_0040OB00245_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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