TE Vfgh Erkenntnis 1999/3/3 B2960/96

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weißensee vom 06.12.90 betreffend den Flächenwidmungsplan, soweit er für ein Grundstück die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland für die Landwirtschaft" festlegt, mit E v 03.03.99, V96/98.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 7. September 1995 wies der Bürgermeister der Gemeinde Weißensee den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Laufsteges mit Badeplatte auf dem Grundstück 508/5 KG Techendorf wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ab, weil für das Grundstück die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland für die Landwirtschaft" festgesetzt sei. Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.römisch eins. 1. Mit Bescheid vom 7. September 1995 wies der Bürgermeister der Gemeinde Weißensee den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Laufsteges mit Badeplatte auf dem Grundstück 508/5 KG Techendorf wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ab, weil für das Grundstück die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland für die Landwirtschaft" festgesetzt sei. Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gegründete Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend macht und - der Sache nach - die Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmung des Grundstücks 508/5 behauptet.

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Argumenten der Beschwerde entgegentritt und die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmung behauptet. Die Gemeinde Weißensee legte die Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplans vor und verteidigt ebenfalls die vorgenommene Flächenwidmung.

II. 1. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 5. Oktober 1998 ein Verfahren zur Prüfung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Weißensee betreffend den Flächenwidmungsplan (beschlossen am 6. Dezember 1990 und in Kraft getreten am 18. Oktober 1991), soweit er für das Grundstück 508/5 der KG Techendorf die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland für die Landwirtschaft" festlegt, eingeleitet.römisch zwei. 1. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 5. Oktober 1998 ein Verfahren zur Prüfung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Weißensee betreffend den Flächenwidmungsplan (beschlossen am 6. Dezember 1990 und in Kraft getreten am 18. Oktober 1991), soweit er für das Grundstück 508/5 der KG Techendorf die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland für die Landwirtschaft" festlegt, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 3. März 1999, V96/98-6, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung aufgehoben.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10404/1985). Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben. 2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt vergleiche VfSlg. 10404/1985). Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2960.1996

Dokumentnummer

JFT_10009697_96B02960_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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