Rechtssatz
Ein Verlassenschaftsgläubiger kann nicht die Eröffnung einer Nachtragsabhandlung begehren. Sein gegen die meritorische Abweisung seines Antrages gerichtetes Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006622Dokumentnummer
JJR_19540310_OGH0002_0010OB00058_5400000_001