Norm
LandstreichereiG 1885 §2Rechtssatz
Die Übertretung nach § 2 LandstreichereiG verstößt gegen die öffentliche Sittlichkeit. Die Erlassung einer Strafverfügung ist daher ausgeschlossen.Die Übertretung nach Paragraph 2, LandstreichereiG verstößt gegen die öffentliche Sittlichkeit. Die Erlassung einer Strafverfügung ist daher ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066418Dokumentnummer
JJR_19540312_OGH0002_0050OS00090_5400000_001