Norm
AußStrG §19 Abs1Rechtssatz
Die Übergabe unmündiger Kinder zur Ausübung des Besuchsrechtes kann nach § 354 EO ohne Rücksicht auf den Willen der Kinder erzwungen werden.Die Übergabe unmündiger Kinder zur Ausübung des Besuchsrechtes kann nach Paragraph 354, EO ohne Rücksicht auf den Willen der Kinder erzwungen werden.
Nunmehr abweichend 3 Ob 53/67 und folgende
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013