RS OGH 1954/3/17 3Ob159/54

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Veröffentlicht am 17.03.1954
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Norm

GmbHG §16
  1. GmbHG § 16 heute
  2. GmbHG § 16 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 16 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 16 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Fehlt eine Bestimmung im GmbH - Vertrag, daß nur ein solcher Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt wird, der mit weniger als der Hälfte des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt ist und dadurch ein Widerruf der Geschäftsführerbefugnis ermöglicht wird, und wird ein Gesellschafter, der an der Gesellschaft mit der Hälfte des Stammkapitals beteiligt wird, zum Geschäftsführer bestellt, dann ist eine Abberufung durch Gesellschafterbeschluß nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0059520

Dokumentnummer

JJR_19540317_OGH0002_0030OB00159_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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