Norm
Code civil Frankreich Art310Rechtssatz
Keine Anwendbarkeit des code civil bei Berechtigung und Beachtlichkeit des Widerspruches gegen Klage nach § 55 EheG und Fehlen eines sonstigen Scheidungsgrundes. (Kläger ist französischer Staatsbürger; in Österreich kann aber eine Scheidung nach französischem Recht nur ausgesprochen werden, wenn diese Scheidung auch nach österreichischem Recht zulässig wäre).Keine Anwendbarkeit des code civil bei Berechtigung und Beachtlichkeit des Widerspruches gegen Klage nach Paragraph 55, EheG und Fehlen eines sonstigen Scheidungsgrundes. (Kläger ist französischer Staatsbürger; in Österreich kann aber eine Scheidung nach französischem Recht nur ausgesprochen werden, wenn diese Scheidung auch nach österreichischem Recht zulässig wäre).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*F*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056908Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0030OB00175_5400000_002