RS OGH 1954/3/17 3Ob175/54

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Veröffentlicht am 17.03.1954
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Norm

Code civil Frankreich Art310
EheG §55 a
4.DVEheG §8
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Keine Anwendbarkeit des code civil bei Berechtigung und Beachtlichkeit des Widerspruches gegen Klage nach § 55 EheG und Fehlen eines sonstigen Scheidungsgrundes. (Kläger ist französischer Staatsbürger; in Österreich kann aber eine Scheidung nach französischem Recht nur ausgesprochen werden, wenn diese Scheidung auch nach österreichischem Recht zulässig wäre).Keine Anwendbarkeit des code civil bei Berechtigung und Beachtlichkeit des Widerspruches gegen Klage nach Paragraph 55, EheG und Fehlen eines sonstigen Scheidungsgrundes. (Kläger ist französischer Staatsbürger; in Österreich kann aber eine Scheidung nach französischem Recht nur ausgesprochen werden, wenn diese Scheidung auch nach österreichischem Recht zulässig wäre).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 175/54
    Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 175/54

Schlagworte

*F*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056908

Dokumentnummer

JJR_19540317_OGH0002_0030OB00175_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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