RS OGH 1954/3/17 1Ob37/54, 7Ob8/70, 1Ob515/82, 1Ob756/82, 3Ob1504/86, 5Ob629/88, 1Ob322/99f, 7Ob153/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1954
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Norm

AnfO §2
AnfO §3
AnfO §8 Abs1

Rechtssatz

Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach § 3 erster Satz und § 8 Abs 1 AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Die durch solche Rechtshandlungen hervorgerufenen Schädigungen der Gläubiger sollen nach der Absicht des Gesetzgebers jedenfalls verhindert und auf die Weise behoben werden, dass die anfechtbare Verfügung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 37/54
    Entscheidungstext OGH 17.03.1954 1 Ob 37/54
    Veröff: SZ 27/67
  • 7 Ob 8/70
    Entscheidungstext OGH 21.01.1970 7 Ob 8/70
    nur: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden. (T1)
  • 1 Ob 515/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 515/82
    Vgl auch; Beisatz: Dass für die (schon entstandenen) Forderungen des Anfechtenden zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch kein Exekutionstitel bestand ist unbeachtlich. (T2)
  • 1 Ob 756/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 756/82
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 55/174 = ÖA 1984,103
  • 3 Ob 1504/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 3 Ob 1504/86
    nur T1
  • 5 Ob 629/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 629/88
    nur T1; Veröff: SZ 61/224
  • 1 Ob 322/99f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 322/99f
    nur: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach § 3 erster Satz und § 8 Abs 1 AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen. (T3)
    Beisatz: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen erstrecken, die noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit schon vorher entstandener Forderungen gesetzt wurden. (T4)
  • 7 Ob 153/04g
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 153/04g
    nur T1
  • 3 Ob 233/15h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050702

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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