RS OGH 1954/3/17 2Ob203/54, 6Ob78/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1954
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Norm

ABGB §366 A
ABGB §1447
StPO §98
StPO §143

Rechtssatz

Keine Verurteilung zur Ausfolgung einer Sache, die polizeilich beschlagnahmt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 203/54
    Entscheidungstext OGH 17.03.1954 2 Ob 203/54
  • 6 Ob 78/08a
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 78/08a
    Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Löschung von Daten nach § 27 DSG. Die zu löschenden Daten waren auf Datenträgern gespeichert, die sowohl im Zeitpunkt des Antrags der klagenden Parteien an den Beklagten auf Löschung als auch bei Klagseinbringung und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz strafgerichtlich beschlagnahmt waren (§143 StPO alt). Es hätte einen Bruch der Beschlagnahme und eine unzulässige Veränderung der Beweismittel bedeutet, hätte der Beklagte dem Löschungsantrag entsprochen. (T1); Veröff: SZ 2009/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012629

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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