Norm
GmbHG §39 Abs4Rechtssatz
Kein Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen ihn (vgl auch SZ 25/200).Kein Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen ihn vergleiche auch SZ 25/200).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0059969Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019