RS OGH 2013/4/18 1Ob196/54, 5Ob21/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1954
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Norm

ABGB §142
AußStrG §19 Abs1
  1. ABGB § 142 heute
  2. ABGB § 142 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 142 gültig von 12.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 142 gültig von 01.01.1978 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Wenn das Kind dem mütterlichen Großvater in Pflege und Erziehung gegeben wird, kann gegen die mütterliche Großmutter, die beharrlich die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters vereitelt, kein Zwangsmittel angewendet werden, da diese Zwangsmittel nach § 19 AußStrG nur gegen Parteien zur Anwendung gelangen können, die mütterliche Großmutter hier aber nicht Partei ist.Wenn das Kind dem mütterlichen Großvater in Pflege und Erziehung gegeben wird, kann gegen die mütterliche Großmutter, die beharrlich die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters vereitelt, kein Zwangsmittel angewendet werden, da diese Zwangsmittel nach Paragraph 19, AußStrG nur gegen Parteien zur Anwendung gelangen können, die mütterliche Großmutter hier aber nicht Partei ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 196/54
    Entscheidungstext OGH 17.03.1954 1 Ob 196/54
  • RS0007343">5 Ob 21/13v
    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 21/13v
    Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem Besuchskontakte festgelegt werden, kann nicht gegen dritte, am Titelverfahren nicht beteiligte Personen durchgesetzt werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Hortbetreiber und Kontaktrecht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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