Norm
ABGB §142Rechtssatz
Wenn das Kind dem mütterlichen Großvater in Pflege und Erziehung gegeben wird, kann gegen die mütterliche Großmutter, die beharrlich die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters vereitelt, kein Zwangsmittel angewendet werden, da diese Zwangsmittel nach § 19 AußStrG nur gegen Parteien zur Anwendung gelangen können, die mütterliche Großmutter hier aber nicht Partei ist.Wenn das Kind dem mütterlichen Großvater in Pflege und Erziehung gegeben wird, kann gegen die mütterliche Großmutter, die beharrlich die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters vereitelt, kein Zwangsmittel angewendet werden, da diese Zwangsmittel nach Paragraph 19, AußStrG nur gegen Parteien zur Anwendung gelangen können, die mütterliche Großmutter hier aber nicht Partei ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013