Norm
ABGB §141 IARechtssatz
In den §§ 141, 142 ABGB ist die Verpflichtung des ehelichen Vaters, für den Unterhalt der Kinder solange zu sorgen, bis sie sich selbst ernähren können, unbedingt und unabhängig davon festgelegt, in wessen Obsorge sich die Kinder befinden. Es ist daher unerheblich, ob der Verbringung der Kinder (aus der Tschechoslowakei) in den derzeitigen inländischen Wohnsitz des Vaters ein faktisches oder rechtliches Hindernis entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047637Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0020OB00427_5300000_001