Beisatz: Während der Kauf auf Probe nach § 1080 ABGB unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung geschlossen wird, daß er die Ware genehmige, kann der Käufer beim Prüfungskauf nicht nach subjektivem Belieben, sondern nur bei Vorhandensein eines objektiven Gewährleistungsmangels vom Kauf abstehen. (T1)
Beis wie T1; Beisatz: Ist nichts anderes vereinbart, gelten auch für den Prüfungskauf die gesetzlichen Vorschriften über den Kauf auf Probe entsprechend. (T2) Veröff: SZ 66/43