Norm
ABGB §1319Rechtssatz
1) Wenn ein Straßenpassant, der auf dem Bürgersteig an einem Hause vorbeigeht, in den Keller dieses Hauses stürzt, so spricht diese Tatsache nach aller Erfahrung dafür, daß der Keller dieses Hauses zur Straße hin nicht genügend abgeschirmt war und daß nur eine Versäumung der Verkehrssorgepflicht des Eigentümers des Grundstücks den eingetretenen Schaden verursacht hat.
2) Es genügt nicht, einen Sachverständigen mit der Vornahme von Sicherungsmaßnahmen zu betrauen, wenn der Grundstückseigentümer den gefahrdrohenden Zustand selbst kennt oder kennen muß. RS U OLG Köln (D) 1954/03/19 9 U 93/54 Veröff: JR 1954,340
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104747Dokumentnummer
JJR_19540319_AUSL000_00900U00093_5400000_001