Norm
StPO §191 ARechtssatz
Der Bruch des nach § 191 StPO geleisteten Gelöbnisses zieht nur die Wiederverhängung der Untersuchungshaft, nicht aber auch notwendigerweise den Verfall der Kaution nach § 193 Abs 2 StPO nach sich.Der Bruch des nach Paragraph 191, StPO geleisteten Gelöbnisses zieht nur die Wiederverhängung der Untersuchungshaft, nicht aber auch notwendigerweise den Verfall der Kaution nach Paragraph 193, Absatz 2, StPO nach sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097844Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009