Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 259 Z 2 StPO ein Freispruch zu fällen. Auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens nach dem § 46 Abs 3 StPO ist nach dem § 79 Abs 2 StPO den nichterschienenen Parteien zuzustellen; auch gegen einen auf den § 46 Abs 3 StPO geschützten Einstellungsbeschluß steht dem Privatankläger die Beschwerde nach dem § 481 StPO offen.Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem Paragraph 46, Absatz 3, StPO einzustellen, sondern nach dem Paragraph 46, Absatz 3, StPO einzustellen, sondern nach dem Paragraph 259, Ziffer 2, StPO ein Freispruch zu fällen. Auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens nach dem Paragraph 46, Absatz 3, StPO ist nach dem Paragraph 79, Absatz 2, StPO den nichterschienenen Parteien zuzustellen; auch gegen einen auf den Paragraph 46, Absatz 3, StPO geschützten Einstellungsbeschluß steht dem Privatankläger die Beschwerde nach dem Paragraph 481, StPO offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097060Dokumentnummer
JJR_19540323_OGH0002_0050OS00202_5400000_001