Norm
EO §1 Z16 IINRechtssatz
Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich bei Exekutionsführung auf Grund eines Schiedsspruches darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob den Erfordernissen des § 1 Z 16 und § 7 EO entsprochen ist; daß das Schiedsgericht die ihm übertragenen Befugnisse überschritten hat, kann im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht wahrgenommen werden.Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich bei Exekutionsführung auf Grund eines Schiedsspruches darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob den Erfordernissen des Paragraph eins, Ziffer 16 und Paragraph 7, EO entsprochen ist; daß das Schiedsgericht die ihm übertragenen Befugnisse überschritten hat, kann im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000241Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022