Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Der Untermieter muß die Möglichkeit haben, zu den Sicherungen des elektrischen Lichtes zu gelangen, um allfällig auftretende Kurzschlüsse beheben zu lassen und dies umsomehr, wenn der Hauptmieter zeitweise abwesend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024805Dokumentnummer
JJR_19540324_OGH0002_0010OB01005_5300000_002