Norm
ABGB §905 IBRechtssatz
Für die auf ausländische Währung lautende Geldschuld gilt das ausländische Währungsgesetz ohne Rücksicht darauf, welchem Rechte das Schuldverhältnis im übrigen unterworfen ist. Wer in einer ausländischen Währung abschließt, muß sich die Veränderungen (hier: Währungsreform in der Tschechoslowakei) in dieser Währung gefallen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024498Dokumentnummer
JJR_19540324_OGH0002_0020OB00215_5400000_001