Norm
StPO §281Rechtssatz
Die Behebung einer erstinstanzlichen Entscheidung auf Grund eines Rechtsmittels durch das Erstgericht ist im Strafverfahren, welches das Rechtsinstitut der Vorstellung (§ 9 AußStrG) nicht kennt, unzulässig.Die Behebung einer erstinstanzlichen Entscheidung auf Grund eines Rechtsmittels durch das Erstgericht ist im Strafverfahren, welches das Rechtsinstitut der Vorstellung (Paragraph 9, AußStrG) nicht kennt, unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0099150Dokumentnummer
JJR_19540325_OGH0002_0050OS00292_5400000_002