Norm
StVO §80Rechtssatz
Die Vorschrift des § 80 StPolO ist eine allgemein verbindliche und kann auch durch einen angeblichen Ortsgebrauch nicht außer Kraft gesetzt werden.Die Vorschrift des Paragraph 80, StPolO ist eine allgemein verbindliche und kann auch durch einen angeblichen Ortsgebrauch nicht außer Kraft gesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0075460Dokumentnummer
JJR_19540331_OGH0002_0030OB00221_5400000_002