RS OGH 1954/4/14 1Ob236/54

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Veröffentlicht am 14.04.1954
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Norm

AO §3 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine gesetzliche Höchstfrist ist nur insoweit bestimmt, als der Zeitraum festgelegt ist, innerhalb dessen der gesamte Ausgleich erfüllt sein muß. Darüber, wie einzelne Teilleistungen innerhalb dieser für die Erfüllung zulässigen Höchstfrist verteilt werden können, enthält das Gesetz nichts. Es mag also sein, daß die Fristen für die Zahlung der einzelnen Raten mit fixen Kalendertagen oder durch Fristen, die mit der Annahme des Ausgleiches beginnen, bestimmt werden. Aber auch dagegen, daß die Fristen für einzelne Raten von der Bestätigung des Ausgleiches laufen, bestehen keine Bedenken, sofern nur die mit der Annahme des Ausgleiches beginnende Höchstfrist eingehalten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 236/54
    Entscheidungstext OGH 14.04.1954 1 Ob 236/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0051430

Dokumentnummer

JJR_19540414_OGH0002_0010OB00236_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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