Norm
EO §35 AgRechtssatz
Es liegt keine Stundung vor, wenn nach Entstehung des Exekutionstitels die beklagte Partei der gegen den Kläger eine Kostenforderung zusteht, zusichert, sich wegen Bereinigung weiterer Ansprüche des Klägers einem Schiedsgericht zu unterwerfen und bis zur Fällung dieses Schiedsspruches vom Gegener kein Geld zu verlangen, und es in der Folge zur Errichtung eines schriftlichen Schiedsvertrages nicht kommt, weil hiedurch auch die im übrigen damit im Zusammenhang stehenden Vertragspunkte hinfällig geworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001197Dokumentnummer
JJR_19540414_OGH0002_0010OB00264_5400000_001