RS OGH 1954/4/14 1Ob264/54

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Veröffentlicht am 14.04.1954
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Norm

EO §35 Ag

Rechtssatz

Es liegt keine Stundung vor, wenn nach Entstehung des Exekutionstitels die beklagte Partei der gegen den Kläger eine Kostenforderung zusteht, zusichert, sich wegen Bereinigung weiterer Ansprüche des Klägers einem Schiedsgericht zu unterwerfen und bis zur Fällung dieses Schiedsspruches vom Gegener kein Geld zu verlangen, und es in der Folge zur Errichtung eines schriftlichen Schiedsvertrages nicht kommt, weil hiedurch auch die im übrigen damit im Zusammenhang stehenden Vertragspunkte hinfällig geworden sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 264/54
    Entscheidungstext OGH 14.04.1954 1 Ob 264/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001197

Dokumentnummer

JJR_19540414_OGH0002_0010OB00264_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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