Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. Februar 1997, Zl. 401.490/35-2.4/97, betreffend Entfall von Bezügen nach § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. Februar 1997, Zl. 401.490/35-2.4/97, betreffend Entfall von Bezügen nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1948 geborene Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Heeresbild- und Filmstelle beim Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 1997 stellte der Bundesminister für Landesverteidigung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - GG 1956, BGBl. Nr. 54, "in der geltenden Fassung", fest, dass die Bezüge des Beschwerdeführers für die Zeit vom 13. Februar bis 3. Mai 1996 und vom 25. Mai bis 17. Juli 1996 entfallen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 18. Mai 1995 im Heeresfachambulatorium einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 unterzogen worden. Auf Grund dieser Untersuchung sei folgende Diagnose gestellt worden: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 1997 stellte der Bundesminister für Landesverteidigung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 - GG 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, "in der geltenden Fassung", fest, dass die Bezüge des Beschwerdeführers für die Zeit vom 13. Februar bis 3. Mai 1996 und vom 25. Mai bis 17. Juli 1996 entfallen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 18. Mai 1995 im Heeresfachambulatorium einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 unterzogen worden. Auf Grund dieser Untersuchung sei folgende Diagnose gestellt worden:
1. Fettleberhepatitis, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Diab.mell. Typ II; 1. Fettleberhepatitis, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Diab.mell. Typ römisch zwei;
Der mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 durch die Novelle BGBl. Nr. 820/1995 geschaffene Abs. 2 des § 52 BDG 1979 lautet: Der mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, geschaffene Absatz 2, des Paragraph 52, BDG 1979 lautet:
Nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG entfallen die Bezüge für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen. Nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GG entfallen die Bezüge für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit des Entfalls der Bezüge für die Zeit vom 13. Februar bis 3. Mai 1996 und vom 25. Mai bis 17. Juli 1996 damit begründet, der Beschwerdeführer habe ärztliche Bestätigungen für die in Rede stehenden Zeiträume vorgelegt, die nach Aufforderung auch hinsichtlich der Art der Erkrankung ergänzt worden seien; diese ärztlichen Bescheinigungen hätten aber "im Wesentlichen" nur den bereits vom Heeresfachambulatorium aufgezeigten Leidenszustand bestätigt.
Vorab ist festzuhalten, dass sowohl ein rechtliches Interesse des Dienstgebers als auch des Beamten an der Klärung der im Beschwerdefall strittigen Frage (Entfall des Bezuges während einer bestimmten Zeit) besteht, sodass die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides zulässig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 96/12/0050). Vorab ist festzuhalten, dass sowohl ein rechtliches Interesse des Dienstgebers als auch des Beamten an der Klärung der im Beschwerdefall strittigen Frage (Entfall des Bezuges während einer bestimmten Zeit) besteht, sodass die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides zulässig war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 96/12/0050).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume unbestritten ärztliche Bestätigungen (einschließlich Diagnose) vorgelegt und die belangte Behörde habe seine ergänzende Begutachtung durch das Heeresfachambulatorium nicht veranlasst, ist Folgendes zu bemerken:
Die Ermittlungsverpflichtung der Dienstbehörde zur Klärung des Vorliegens der Dienstfähigkeit trotz Krankheit (jedenfalls bei dem in § 51 Abs. 2 leg. cit. speziell geregelten Fall der Erkrankung) setzt erst dann ein, wenn der Beamte seiner Verpflichtung (nach dieser Bestimmung) nachgekommen ist. In den Melde- bzw. Mitwirkungsverpflichtungen nach § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 liegt auch kein sinnloser Formalismus, weil damit der Dienstgeber in die Lage versetzt werden soll, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen. Eine Verpflichtung des Beamten, auch die Art der Erkrankung in den vorgelegten Bestätigungen (allenfalls auch nachträglich) anzugeben, lässt sich aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde dem Gesetz nicht hinreichend entnehmen. Inhalt der Bescheinigung hat nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut bloß der Beginn und nach Möglichkeit die voraussichtliche Dauer der Krankheit zu sein. Auch lässt sich aus dem ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 nicht zwingend das Erfordernis ableiten, die ärztliche Bescheinigung müsse eine Diagnose enthalten (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. März 2001, mwN). Die Ermittlungsverpflichtung der Dienstbehörde zur Klärung des Vorliegens der Dienstfähigkeit trotz Krankheit (jedenfalls bei dem in Paragraph 51, Absatz 2, leg. cit. speziell geregelten Fall der Erkrankung) setzt erst dann ein, wenn der Beamte seiner Verpflichtung (nach dieser Bestimmung) nachgekommen ist. In den Melde- bzw. Mitwirkungsverpflichtungen nach Paragraph 51, Absatz eins, und 2 BDG 1979 liegt auch kein sinnloser Formalismus, weil damit der Dienstgeber in die Lage versetzt werden soll, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen. Eine Verpflichtung des Beamten, auch die Art der Erkrankung in den vorgelegten Bestätigungen (allenfalls auch nachträglich) anzugeben, lässt sich aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde dem Gesetz nicht hinreichend entnehmen. Inhalt der Bescheinigung hat nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut bloß der Beginn und nach Möglichkeit die voraussichtliche Dauer der Krankheit zu sein. Auch lässt sich aus dem ersten Halbsatz des ersten Satzes des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 nicht zwingend das Erfordernis ableiten, die ärztliche Bescheinigung müsse eine Diagnose enthalten vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. März 2001, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter dargelegt hat, rechtfertigt das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung an sich noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss der Beamte durch seine Krankheit vielmehr verhindert sein, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen der bei ihm gegebenen Folgen seiner Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten und welche Tätigkeiten ihm bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde alleine obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund und kein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht. Diese Rechtsfrage ist von der Dienstbehörde auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes zu beurteilen; zu diesem Zweck ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen verschiedene Beweise, insbesondere auch Beweise durch ärztliche Sachverständige (vgl. dazu § 52 Abs. 2 BDG 1979) zu erheben sind. Die Dienstunfähigkeit kann aber im Verfahren nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG nach der Lage des Falles auch durch andere Beweismittel (§ 46 AVG) als ärztliche Sachverständigengutachten geklärt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter dargelegt hat, rechtfertigt das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung an sich noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss der Beamte durch seine Krankheit vielmehr verhindert sein, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen der bei ihm gegebenen Folgen seiner Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten und welche Tätigkeiten ihm bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde alleine obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund und kein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht. Diese Rechtsfrage ist von der Dienstbehörde auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes zu beurteilen; zu diesem Zweck ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen verschiedene Beweise, insbesondere auch Beweise durch ärztliche Sachverständige vergleiche , dazu Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979) zu erheben sind. Die Dienstunfähigkeit kann aber im Verfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GG nach der Lage des Falles auch durch andere Beweismittel (Paragraph 46, AVG) als ärztliche Sachverständigengutachten geklärt werden.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen angegebenen Diagnosen mit jenen verglichen, die in den von ihr anlässlich früherer Krankenstände eingeholten Gutachten gestellt worden waren. Eine derartige Vorgangsweise ist jedenfalls nicht schon von vornherein untauglich, soweit die dabei gezogenen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt werden. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid jedoch schon deshalb nicht gerecht, weil sich die Begründung darauf beschränkt, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungen bestätigten "im Wesentlichen" den seinerzeit festgestellten Leidenszustand. Dies liegt jedoch, wie schon die Wiedergabe der jeweiligen Diagnosen im angefochtenen Bescheid zeigt, keinesfalls auf der Hand ("Depressives Syndrom", "Magen-Darm-Entzündung" sowie "Schlaferstickungsanfälle" wurden z.B. bei der Untersuchung im Heeresfachambulatorium nicht festgestellt), sodass diesbezüglich ein Feststellungs- und Begründungsmangel vorliegt, der den Verwaltungsgerichtshof an einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides hindert.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II 501/2001. Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 501 aus 2001,.
Wien, am 30. Jänner 2002
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120134.X00Im RIS seit
11.04.2002