RS OGH 2007/12/11 1Ob177/54, 4Ob1547/95, 4Ob215/07g

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Veröffentlicht am 14.04.1954
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Norm

JN §87
  1. JN § 87 heute
  2. JN § 87 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Verpachtung eines Unternehmens ist keine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 87 Abs 1 JN.Die Verpachtung eines Unternehmens ist keine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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