RS OGH 1954/4/14 VIZR35/53

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Veröffentlicht am 14.04.1954
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Norm

ABGB §364 B2
ABGB §1295

Rechtssatz

Bei Bauarbeiten, die mit erheblichen Lärm verbunden sind, ist auf die Bewohner des Hauses Rücksicht zu nehmen. Eine vermeidbare Beeinträchtigung der Hausbewohner ist rechtswidrig. Veröff: SJZ 1954,613

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103070

Dokumentnummer

JJR_19540414_AUSL000_0060ZR00035_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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