Norm
ABGB §364 B2Rechtssatz
Bei Bauarbeiten, die mit erheblichen Lärm verbunden sind, ist auf die Bewohner des Hauses Rücksicht zu nehmen. Eine vermeidbare Beeinträchtigung der Hausbewohner ist rechtswidrig. Veröff: SJZ 1954,613
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103070Dokumentnummer
JJR_19540414_AUSL000_0060ZR00035_5300000_001