RS OGH 1954/4/14 2Ob199/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1954
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Norm

JWG §17
G über die erweiterte Berufsvormundschaft BGBl 1928/194 §7

Rechtssatz

Die Aufenthaltsbestimmung gehört zur Aufsicht und Fürsorge für die Person hinsichtlich der unter erweiterter Vormundschaft stehenden Pflegebefohlenen und diese Aufsicht und Fürsorge steht in erster Linie der Berufsvormundschaft zu und das Gericht hat nur insoferne einzuschreiten, als es um Abhilfe gegen die Verfügung der Berufsvormundschaft ersucht wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 199/54
    Entscheidungstext OGH 14.04.1954 2 Ob 199/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0063325

Dokumentnummer

JJR_19540414_OGH0002_0020OB00199_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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