RS OGH 1954/4/14 3Ob781/53

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Veröffentlicht am 14.04.1954
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Norm

ABGB §1325 D8
ABGB §1380
ASVG §332 Abs2

Rechtssatz

Einem zwischen Schädiger und Beschädigten abgeschlossenen (den Schadenersatzanspruch des letzteren betreffenden) Vergleich kann ersterer nicht den Anspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 1542 RVO entgegenhalten, wenn er von der Sozialversicherungspflicht des Beschädigten Kenntnis haben mußte; daß ihm der Übergang der Ansprüche auch bewußt gewesen sein mußte, ist nicht wesentlich, sondern lediglich, ob er die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Versicherungsanspruches und damit des Rechtsüberganges kannte (vgl auch 2 Ob 336/53).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030998

Dokumentnummer

JJR_19540414_OGH0002_0030OB00781_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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