Norm
ZPO §562 Abs1 BRechtssatz
Es genügt, wenn in der Kündigung das Ende des Bestandvertrages (Zeitpunkt, zu dem der Bestandvertrag enden soll) und der allgemein gehaltene Räumungsauftrag enthalten sind. Ein besonderer Räumungstermin muß nicht angegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044837Dokumentnummer
JJR_19540414_OGH0002_0010OB00282_5400000_001