RS OGH 1954/4/23 2Ob975/53

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Veröffentlicht am 23.04.1954
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Norm

ABGB §1477

Rechtssatz

Wenn ein Anrainer, der bereits bisher einen bestimmten Fahrweg und Gehweg benützte, um die Gestattung der Weiterbenützung (bei einer Militärdienststelle) einkommt und ihm diese gewährt wird, kann keine Rede davon sein, daß dies nur gegen jederzeitigen Widerruf geschehe.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 975/53
    Entscheidungstext OGH 23.04.1954 2 Ob 975/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034230

Dokumentnummer

JJR_19540423_OGH0002_0020OB00975_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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