Norm
ABGB §1477Rechtssatz
Wenn ein Anrainer, der bereits bisher einen bestimmten Fahrweg und Gehweg benützte, um die Gestattung der Weiterbenützung (bei einer Militärdienststelle) einkommt und ihm diese gewährt wird, kann keine Rede davon sein, daß dies nur gegen jederzeitigen Widerruf geschehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034230Dokumentnummer
JJR_19540423_OGH0002_0020OB00975_5300000_001