RS OGH 1954/4/24 Rkv46/54

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Veröffentlicht am 24.04.1954
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Norm

ABGB §335 B
3. RStG §3
3. RStG §5

Rechtssatz

Der unredliche Besitzer hat auch den Schaden zu ersetzen, der durch ungerechtfertigte Privatentnahmen entstanden ist. Zu den "Vorteilen" i. S. des § 335 ABGB gehören die Vorteile des Gebrauches der Sache und die Früchte im weitesten Sinne, also die Erträgnisse des (entzogenen) Unternehmens. Sachen, die mit den Erträgnissen angeschafft wurden, können nicht mehr als Früchte angesehen werden. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens erstreckt sich nicht auch auf die Herausgabe derjenigen Sachen, die mit dem aus dem Unternehmen bezogenen Geld erworben wurden.

Entscheidungstexte

  • Rkv 46/54
    Entscheidungstext OGH 24.04.1954 Rkv 46/54
    EvBl 1954/357 S 536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010254

Dokumentnummer

JJR_19540424_OGH0002_000RKV00046_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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