RS OGH 1954/4/28 1Ob133/54

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Veröffentlicht am 28.04.1954
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Rechtssatz

Wenn im Zeitpunkte der Erklärung des Rechtsanwaltes (Entstehen des Pfandrechtes für Kosten nach § 19 a RAO) die aufrechenbare Gegenforderung bereits entstanden war, dann wird das Pfandrecht des Rechtsanwaltes an der exekutiven Kostenforderung gar nicht existent.Wenn im Zeitpunkte der Erklärung des Rechtsanwaltes (Entstehen des Pfandrechtes für Kosten nach Paragraph 19, a RAO) die aufrechenbare Gegenforderung bereits entstanden war, dann wird das Pfandrecht des Rechtsanwaltes an der exekutiven Kostenforderung gar nicht existent.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 133/54
    Entscheidungstext OGH 28.04.1954 1 Ob 133/54
    Veröff: EvBl 1954/284 S 403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0033774

Dokumentnummer

JJR_19540428_OGH0002_0010OB00133_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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