RS OGH 1954/4/28 3Ob239/54

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Veröffentlicht am 28.04.1954
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Norm

ABGB §354 A1
ABGB §1100 D
ABGB §1448
PreisregelungsG, allg

Rechtssatz

Wird ein Bestandvertrag, der nicht dem Mietengesetz, wohl aber den Preisregelungsvorschriften unterliegt, hinsichtlich der Zinsvereinbarung preisbehördlicher genehmigt, später jedoch auf Antrag des Bestandnehmers der Zins von derselben Preisbehörde herabgesetzt, so folgert daraus nicht die Nichtigkeit des Vertrages:

Ein Räumungsbegehren des Bestandes ist abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 239/54
    Entscheidungstext OGH 28.04.1954 3 Ob 239/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010332

Dokumentnummer

JJR_19540428_OGH0002_0030OB00239_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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