Norm
ABGB §354 A1Rechtssatz
Wird ein Bestandvertrag, der nicht dem Mietengesetz, wohl aber den Preisregelungsvorschriften unterliegt, hinsichtlich der Zinsvereinbarung preisbehördlicher genehmigt, später jedoch auf Antrag des Bestandnehmers der Zins von derselben Preisbehörde herabgesetzt, so folgert daraus nicht die Nichtigkeit des Vertrages:
Ein Räumungsbegehren des Bestandes ist abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010332Dokumentnummer
JJR_19540428_OGH0002_0030OB00239_5400000_001