RS OGH 1954/4/28 1Ob94/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1954
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Norm

EO §39 I
EO §39 IIIH
EO §65

Rechtssatz

Dadurch, daß eine bereits eingestellte Exekution nochmals eingestellt wird (was schon deshalb unmöglich ist, weil ja dann ein einzustellendes Verfahren nicht mehr existiert) kann die betreibende Partei nicht beschwert sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 94/54
    Entscheidungstext OGH 28.04.1954 1 Ob 94/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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