RS OGH 1954/4/28 3Ob203/54

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Veröffentlicht am 28.04.1954
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Norm

EheG §55 b1
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 55 EheG liegt auch bei räumlicher Trennung der Ehegatten dann vor, wenn zwischen ihnen eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Geschlechtsgemeinschaft besteht. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft erschöpft sich nicht in der Wohnungsgemeinschaft.Häusliche Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 55, EheG liegt auch bei räumlicher Trennung der Ehegatten dann vor, wenn zwischen ihnen eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Geschlechtsgemeinschaft besteht. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft erschöpft sich nicht in der Wohnungsgemeinschaft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 203/54
    Entscheidungstext OGH 28.04.1954 3 Ob 203/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056991

Dokumentnummer

JJR_19540428_OGH0002_0030OB00203_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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